Impressum
Firmenname BS-Power Trade GmbH
Behörde gem. ECG(E-Commerce Gesetz): Bezirkshauptmannschaft Mödling
Firmenbuchnummer: 364021a
Herausgeber & Dienstanbieter:
Diese Internetpräsenz ist ein Informationsangebot von
BS-Power TradeGmbH
Hauptstrasse 5/1A
A-2344 Maria Enzersdorf
Tel.: +43 2236 382280
Fax: +43 2236 382281
Web: www.powerbalance.at
E-Mail: office@bs-powertrade.at
Geschäftsführung:
Martin Buchleitner:
m.buchleitner@bs-powertrade.at
AGBs:
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der BS-PowerTradeGmbh („BS") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen"), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn BS diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Bestellung des Kunden stellt bloß ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BS zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von BS.
2.2 BS behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind BS auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
3. Lieferfristen und -termine
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller BS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unter-Lagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von BS liegende und von BS nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden BS für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw.-termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Bei Liefergegenständen, die BS nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. BS übernimmt keine Haftung für einen allfälligen Verzug seiner Lieferanten.
3.4 Verzögern sich die Lieferungen von BS, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn BS die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BS unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern.
3.6 BS kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.
4. Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung
4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen
Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Die Gefahr geht (i) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von BS beauftragten Frachtführer, (ii) im Fall der Abholung durch den Besteller grundsätzlich mit der Übergabe an den Besteller, und (iii) im Fall der Abholung durch vom Besteller beauftragte Dritte grundsätzlich mit der Übergabe an diese auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung der Liefergegenstände durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten
Dritten die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der vereinbarten Abholung der Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.3 Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern die Parteien nichts Anderes vereinbart haben, bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von BS.
5.2 Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von BS nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf den Liefergegenstand bei BS eingetreten, so ist BS nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.
5.3 Alle Preise von BS verstehen sich ab Werk Frankfurt am Main, Deutschland, ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und der Versandkosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
5.4 BS ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teil-Rechnung zu stellen.
5.5 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Vorkasse vereinbart, d. h. BS wird eine Bestellung erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages versenden. Jede Rechnung von BS wird innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn BS über den Betrag verfügen kann.
5.6 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist BS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.7 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.8 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.9 Wird BS nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist BS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann BS von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt BS unbenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von BS aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von BS. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der BS zustehenden Saldoforderung.
6.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte") ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von BS gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung
an BS ab; BS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die
an BS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für BS im eigenen Namen einzuziehen. BS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber BS in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist BS berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
6.3 Der Besteller wird BS jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an BS abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller BS sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von BS hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
6.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
6.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von BS um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.6 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber BS in Verzug und tritt BS vom Vertrag zurück, so kann BS unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte heraus verlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller BS oder den Beauftragten von BS sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
6.7 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Österreich, wird der Besteller alles tun, um BS unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartigerSicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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6.8 Auf Verlangen von BS ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, BS den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an BS abzutreten.
7. Marken und Vertrieb
7.1 Der Besteller darf keine Handlungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die Marken oder andere von BS im Zusammenhang mit den Liefergegenständen verwendete gewerbliche Schutzrechte von BS, der Power Balance Handels GmbH oder Power Balance LLC gefährden können. Insbesondere dürfen Marken und/oder sonstige unterscheidungskräftige Merkmale, die entweder Teil der Liefergegenstände, auf ihnen aufgedruckt oder ihnen in sonstiger Weise beigefügt sind, weder verdeckt noch verändert, entfernt oder ergänzt werden.
7.2 Der Besteller wird beim Verkauf der Liefergegenstände sicherstellen, dass die Liefergegenstände nur in solchen Verkaufsgeschäften verkauft werden, die dem Markenimage der Liefergegenstände und Power Balance LLC entsprechen. Die Verkaufsräume müssen ordentlich und sauber sein und die Liefergegenstände gut sichtbar präsentiert werden. Beim Verkauf über das Internet muss der Besteller entsprechend sicherstellen, dass die Webseite dem Markenimage der Liefergegenstände und Power Balance LLC entspricht und der Kunde nur über einen direkten Zugang zur eigenen Webseite des Bestellers die
Liefergegenstände kaufen kann. Aus den vorgenannten Gründen ist ein Vertrieb über die Internetseiten
Dritter, wie insbesondere der Verkauf über Auktionsplattformen, untersagt.
8. Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Geringfügige Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber der vereinbarten Beschaffenheit bleiben vorbehalten, soweit
diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
8.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von BS überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige [Beschaffenheits- oder Haltbarkeits-] Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
8.3 Unbeschadet seiner etwaigen Rechte wegen Mängeln des Liefergegenstandes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Liefergegenstand abzunehmen.
8.4 Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und BS Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen BS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
8.5 Bei jeder Mängelrüge steht BS das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller BS die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. BS kann vom Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an BS auf ihre Kosten zu-4 rückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er BS zum Ersatz aller in diesem
Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
8.6 Mängel wird BS nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung") beseitigen. Der Besteller wird BS die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.
8.7 Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung oder (ii) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter Behandlung (z.B. übermäßige Beanspruchung).
8.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat BS sie nach § 932 Abs 2 ABGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und bei Verschulden Schadenersatz gemäß Ziffer 9 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
8.9 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Verjährungsbestimmungen des § 933b ABGB bleiben unberührt. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Haftungsbeschränkung, Schadenersatz
9.1 Die Verpflichtung von BS zur Leistung von Schadenersatz wird wie folgt beschränkt:
(i) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BS der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. BS haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit BS eine Garantie übernommen hat.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
10. Produkthaftung
Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, so stellt er BS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Der Besteller darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur nach schriftlicher Einwilligung von BS an Dritte abtreten.
11.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
11.3 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
11.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist das für Maria Enzersdorf sachlich zuständige Gericht. BS ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.5 Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
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